{"id":2839,"date":"2026-09-10T11:26:07","date_gmt":"2026-09-10T09:26:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.psw-training.de\/blog\/?p=2839"},"modified":"2026-09-10T11:27:24","modified_gmt":"2026-09-10T09:27:24","slug":"datenschutzkonzept-nach-dsgvo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.psw-training.de\/blog\/datenschutzkonzept-nach-dsgvo\/","title":{"rendered":"Datenschutzkonzept nach DSGVO: Das m\u00fcssen Unternehmen wissen"},"content":{"rendered":"<p>Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt Unternehmen vor zahlreiche Nachweis-, Dokumentations- und Organisationspflichten. Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss nicht nur die gesetzlichen Anforderungen einhalten, sondern in vielen Bereichen auch nachweisen k\u00f6nnen, dass geeignete Ma\u00dfnahmen zum Datenschutz getroffen wurden.<\/p>\n<p>Ein Datenschutzkonzept kann dabei helfen, den \u00dcberblick zu behalten. Es f\u00fchrt wesentliche Regelungen, Prozesse, Verantwortlichkeiten und Nachweise zum Datenschutz strukturiert zusammen und schafft damit eine wichtige Grundlage f\u00fcr einen systematischen Datenschutz im Unternehmen.<\/p>\n<p>Doch ist ein Datenschutzkonzept nach DSGVO \u00fcberhaupt Pflicht? Welche Inhalte sollte es enthalten und wie l\u00e4sst es sich sinnvoll aufbauen? Wir geben einen \u00dcberblick.<\/p>\n<h2>Was ist ein Datenschutzkonzept?<\/h2>\n<p>Der Begriff \u201e<strong>Datenschutzkonzept<\/strong>\u201c ist in der DSGVO nicht als eigener Dokumenttyp definiert. In der Praxis versteht man darunter ein \u00fcbergreifendes Rahmen- und Steuerungsdokument, das beschreibt, wie eine Organisation die Anforderungen des Datenschutzes umsetzt.<\/p>\n<p>Ein Datenschutzkonzept kann beispielsweise festhalten,<\/p>\n<ul>\n<li>welche Verantwortlichkeiten im Datenschutz bestehen,<\/li>\n<li>welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden,<\/li>\n<li>auf welchen Rechtsgrundlagen die Verarbeitung erfolgt,<\/li>\n<li>welche technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen eingesetzt werden,<\/li>\n<li>wie Datenschutzrisiken bewertet werden und<\/li>\n<li>welche Prozesse f\u00fcr Betroffenenrechte, Datenschutzverletzungen oder L\u00f6schfristen vorgesehen sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wie umfangreich ein Datenschutzkonzept ausf\u00e4llt, h\u00e4ngt stark von der jeweiligen Organisation ab. Gr\u00f6\u00dfe, Gesch\u00e4ftsmodell, IT-Infrastruktur, Datenkategorien und Risiken spielen dabei eine wichtige Rolle.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann zwischen einem \u00fcbergreifenden Datenschutzkonzept f\u00fcr die gesamte Organisation und detaillierteren, anwendungs- oder prozessbezogenen Konzepten unterschieden werden. Letztere betrachten beispielsweise einzelne IT-Systeme, Anwendungen oder Verarbeitungst\u00e4tigkeiten genauer.<\/p>\n<h2>Ist ein Datenschutzkonzept nach DSGVO Pflicht?<\/h2>\n<p>Die DSGVO schreibt <strong>kein eigenst\u00e4ndiges Dokument mit der Bezeichnung \u201eDatenschutzkonzept\u201c<\/strong>\u00a0ausdr\u00fccklich vor.<\/p>\n<p>Unternehmen und andere Verantwortliche unterliegen jedoch der sogenannten Rechenschaftspflicht. Nach <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-5-dsgvo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener nofollow\">Art. 5 Abs. 2 DSGVO<\/a> m\u00fcssen sie die Datenschutzgrunds\u00e4tze nicht nur einhalten, sondern deren Einhaltung auch nachweisen k\u00f6nnen. <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-24-dsgvo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener nofollow\">Art. 24 DSGVO<\/a> verlangt dar\u00fcber hinaus geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen, mit denen sichergestellt und nachgewiesen werden kann, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten DSGVO-konform erfolgt.<\/p>\n<p>Hinzu kommen verschiedene konkrete Dokumentationspflichten. Dazu k\u00f6nnen unter anderem geh\u00f6ren:<\/p>\n<ul>\n<li>das Verzeichnis von Verarbeitungst\u00e4tigkeiten nach Art. 30 DSGVO,<\/li>\n<li>die Dokumentation technischer und organisatorischer Ma\u00dfnahmen nach Art. 32 DSGVO,<\/li>\n<li>Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO,<\/li>\n<li>Vereinbarungen bei gemeinsamer Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO,<\/li>\n<li>Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzungen nach Art. 35 DSGVO,<\/li>\n<li>Dokumentationen zum Umgang mit Datenschutzverletzungen,<\/li>\n<li>Regelungen zu L\u00f6sch- und Aufbewahrungsfristen sowie<\/li>\n<li>Nachweise \u00fcber datenschutzrechtliche Prozesse und Entscheidungen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ein Datenschutzkonzept kann diese verschiedenen Bestandteile sinnvoll zusammenf\u00fchren.<\/p>\n<p>Wichtig ist jedoch: <strong>Allein die Existenz eines Datenschutzkonzepts erf\u00fcllt die Rechenschaftspflicht noch nicht.<\/strong>\u00a0Entscheidend ist, dass die darin beschriebenen Ma\u00dfnahmen tats\u00e4chlich umgesetzt, regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcft und bei Bedarf angepasst werden.<\/p>\n<h2>F\u00fcr wen ist ein Datenschutzkonzept sinnvoll?<\/h2>\n<p>Ein strukturiertes Datenschutzkonzept ist grunds\u00e4tzlich f\u00fcr Organisationen sinnvoll, die personenbezogene Daten in relevantem Umfang verarbeiten.<\/p>\n<p>Besonders hilfreich ist es beispielsweise, wenn viele unterschiedliche Verarbeitungst\u00e4tigkeiten bestehen, mehrere Abteilungen mit personenbezogenen Daten arbeiten, zahlreiche Dienstleister eingesetzt werden oder besonders sch\u00fctzenswerte personenbezogene Daten verarbeitet werden.<\/p>\n<p>Auch bei komplexen IT-Landschaften hilft ein Datenschutzkonzept dabei, Verantwortlichkeiten und Prozesse nachvollziehbar zu dokumentieren.<\/p>\n<p>Je gr\u00f6\u00dfer oder komplexer eine Organisation ist, desto sinnvoller kann es sein, das Datenschutzkonzept in ein umfassenderes Datenschutz-Managementsystem \u2013 kurz DSMS \u2013 einzubetten. Ein solches Managementsystem unterst\u00fctzt dabei, Datenschutz nicht als einmaliges Projekt, sondern als kontinuierlichen Prozess zu betrachten.<\/p>\n<h2>Was geh\u00f6rt in ein Datenschutzkonzept?<\/h2>\n<p>Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Mustergliederung f\u00fcr ein Datenschutzkonzept. Der Aufbau sollte deshalb immer an die jeweilige Organisation und deren Verarbeitungst\u00e4tigkeiten angepasst werden.<\/p>\n<p>Ein praxistaugliches Datenschutzkonzept kann insbesondere die folgenden Bereiche abdecken:<\/p>\n<h3>1. Datenschutzorganisation und Verantwortlichkeiten<\/h3>\n<p>Zun\u00e4chst sollte gekl\u00e4rt sein, wer innerhalb des Unternehmens f\u00fcr welche Aufgaben verantwortlich ist.<\/p>\n<p>Dazu geh\u00f6ren beispielsweise Zust\u00e4ndigkeiten der Gesch\u00e4ftsleitung, einzelner Fachabteilungen, der IT sowie des Datenschutzbeauftragten.<\/p>\n<p>Auch Melde-, Abstimmungs- und Eskalationswege sollten eindeutig geregelt sein.<\/p>\n<h3>2. Verarbeitungst\u00e4tigkeiten und personenbezogene Daten<\/h3>\n<p>Eine zentrale Grundlage f\u00fcr den betrieblichen Datenschutz ist die \u00dcbersicht dar\u00fcber, welche personenbezogenen Daten \u00fcberhaupt verarbeitet werden.<\/p>\n<p>Das Verzeichnis von Verarbeitungst\u00e4tigkeiten nach <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-30-dsgvo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener nofollow\">Art. 30 DSGVO<\/a> spielt dabei eine wichtige Rolle. Es dokumentiert unter anderem Verarbeitungszwecke, betroffene Personengruppen und Datenkategorien, Empf\u00e4nger, gegebenenfalls Drittland\u00fcbermittlungen sowie vorgesehene L\u00f6schfristen.<\/p>\n<p>Datenschutzkonzept und Verzeichnis von Verarbeitungst\u00e4tigkeiten m\u00fcssen dabei nicht dasselbe Dokument sein. Das Datenschutzkonzept kann vielmehr auf das VVT und weitere Detaildokumentationen verweisen.<\/p>\n<h3>3. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung<\/h3>\n<p>Personenbezogene Daten d\u00fcrfen nicht ohne rechtliche Grundlage verarbeitet werden.<\/p>\n<p>Deshalb sollte nachvollziehbar dokumentiert sein, welche Daten f\u00fcr welchen Zweck verarbeitet werden und auf welche Rechtsgrundlage sich die jeweilige Verarbeitung st\u00fctzt.<\/p>\n<p>Gleichzeitig sind die grundlegenden Datenschutzprinzipien wie Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit und Speicherbegrenzung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h3>4. Technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen<\/h3>\n<p><a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-32-dsgvo\/\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">Art. 32 DSGVO<\/a> verlangt geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen \u2013 h\u00e4ufig als TOM bezeichnet \u2013, um ein dem jeweiligen Risiko angemessenes Schutzniveau sicherzustellen.<\/p>\n<p>Dazu k\u00f6nnen beispielsweise Ma\u00dfnahmen zur<\/p>\n<ul>\n<li>Zugriffskontrolle,<\/li>\n<li>Verschl\u00fcsselung,<\/li>\n<li>Datensicherung,<\/li>\n<li>Wiederherstellung von Daten,<\/li>\n<li>Protokollierung,<\/li>\n<li>Berechtigungsverwaltung,<\/li>\n<li>Verf\u00fcgbarkeit von Systemen sowie<\/li>\n<li>regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfung der Sicherheitsma\u00dfnahmen<\/li>\n<\/ul>\n<p>geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Welche Ma\u00dfnahmen erforderlich sind, muss risikoorientiert und unter Ber\u00fccksichtigung des Stands der Technik beurteilt werden.<\/p>\n<h3>5. Dienstleister und Auftragsverarbeitung<\/h3>\n<p>Viele Unternehmen setzen externe Dienstleister ein, die personenbezogene Daten verarbeiten \u2013 beispielsweise f\u00fcr Hosting, Cloud-Dienste, Newsletter, Support oder andere IT-Leistungen.<\/p>\n<p>Liegt eine Auftragsverarbeitung vor, m\u00fcssen die Anforderungen des <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-28-dsgvo\/\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">Art. 28 DSGVO<\/a> ber\u00fccksichtigt werden. Dazu geh\u00f6rt insbesondere der Abschluss eines entsprechenden Vertrags zur Auftragsverarbeitung.<\/p>\n<p>Daneben sollte gepr\u00fcft werden, ob m\u00f6glicherweise eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-26-dsgvo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener nofollow\">Art. 26 DSGVO<\/a> oder eine andere datenschutzrechtliche Konstellation vorliegt.<\/p>\n<h3>6. Betroffenenrechte<\/h3>\n<p>Die DSGVO gibt betroffenen Personen umfangreiche Rechte. Dazu geh\u00f6ren beispielsweise Rechte auf Auskunft, Berichtigung, L\u00f6schung oder Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung.<\/p>\n<p>Unternehmen ben\u00f6tigen deshalb Prozesse, mit denen entsprechende Anfragen erkannt, gepr\u00fcft, fristgerecht beantwortet und dokumentiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch diese Abl\u00e4ufe sollten Bestandteil der Datenschutzorganisation sein.<\/p>\n<h3>7. L\u00f6sch- und Aufbewahrungskonzept<\/h3>\n<p>Personenbezogene Daten d\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich nicht unbegrenzt gespeichert werden.<\/p>\n<p>Ein Datenschutzkonzept sollte deshalb auch beschreiben, wie gesetzliche Aufbewahrungsfristen und datenschutzrechtliche L\u00f6schpflichten ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>In der Praxis bietet sich daf\u00fcr h\u00e4ufig ein separates L\u00f6sch- und Aufbewahrungskonzept an, auf das im \u00fcbergeordneten Datenschutzkonzept verwiesen wird.<\/p>\n<h3>8. Umgang mit Datenschutzverletzungen<\/h3>\n<p>Verlust, Offenlegung oder unberechtigter Zugriff auf personenbezogene Daten k\u00f6nnen eine Datenschutzverletzung darstellen.<\/p>\n<p>Unternehmen ben\u00f6tigen deshalb einen klaren Prozess, um m\u00f6gliche Datenschutzverletzungen schnell zu erkennen, intern zu melden, zu bewerten und zu dokumentieren.<\/p>\n<p>Besteht ein entsprechendes Risiko f\u00fcr betroffene Personen, kann zudem eine Meldung an die zust\u00e4ndige Datenschutzaufsichtsbeh\u00f6rde nach <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-33-dsgvo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener nofollow\">Art. 33 DSGVO<\/a> erforderlich sein. In bestimmten F\u00e4llen m\u00fcssen auch die betroffenen Personen informiert werden.<\/p>\n<h3>9. Risikoanalyse und Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzung<\/h3>\n<p>Die DSGVO verfolgt einen risikobasierten Ansatz. Unternehmen sollten deshalb bewerten, welche Risiken einzelne Verarbeitungst\u00e4tigkeiten f\u00fcr die Rechte und Freiheiten betroffener Personen mit sich bringen.<\/p>\n<p>Kann eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko verursachen, ist zu pr\u00fcfen, ob eine Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzung nach <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-35-dsgvo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener nofollow\">Art. 35 DSGVO<\/a> erforderlich ist.<\/p>\n<p>Risikoanalysen sollten nicht einmalig durchgef\u00fchrt werden. \u00c4ndern sich Prozesse, eingesetzte Technologien oder Rahmenbedingungen, kann eine erneute Bewertung notwendig sein.<\/p>\n<h3>10. Daten\u00fcbermittlungen in Drittl\u00e4nder<\/h3>\n<p>Werden personenbezogene Daten au\u00dferhalb des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums verarbeitet oder dorthin \u00fcbermittelt, sind zus\u00e4tzlich die Anforderungen f\u00fcr internationale Daten\u00fcbermittlungen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das betrifft beispielsweise den Einsatz bestimmter Cloud- und Software-Dienstleister.<\/p>\n<p>Im Datenschutzkonzept sollte daher vorgesehen sein, wie Drittlandtransfers identifiziert, gepr\u00fcft und dokumentiert werden.<\/p>\n<h3>11. Datenschutz durch Technikgestaltung<\/h3>\n<p>Datenschutz sollte nicht erst ber\u00fccksichtigt werden, wenn ein neuer Prozess oder ein neues IT-System bereits eingef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-25-dsgvo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener nofollow\">Art. 25 DSGVO<\/a> verlangt Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen \u2013 h\u00e4ufig als \u201ePrivacy by Design\u201c und \u201ePrivacy by Default\u201c bezeichnet.<\/p>\n<p>Datenschutzanforderungen sollten deshalb m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig bei der Einf\u00fchrung neuer Systeme, Produkte und Prozesse ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<h3>12. Sensibilisierung und Schulung von Besch\u00e4ftigten<\/h3>\n<p>Technische Ma\u00dfnahmen allein reichen f\u00fcr einen wirksamen Datenschutz nicht aus. Auch Besch\u00e4ftigte m\u00fcssen wissen, wie sie mit personenbezogenen Daten umgehen und welche internen Regeln gelten.<\/p>\n<p>Regelm\u00e4\u00dfige Sensibilisierung und Schulungen k\u00f6nnen deshalb ein wichtiger Bestandteil der Datenschutzorganisation sein. Besonders relevant sind Schulungen f\u00fcr Besch\u00e4ftigte, die regelm\u00e4\u00dfig mit personenbezogenen Daten arbeiten oder besondere Verantwortung f\u00fcr Datenschutz und Informationssicherheit tragen.<\/p>\n<h2>Datenschutzkonzept erstellen: So k\u00f6nnen Unternehmen vorgehen<\/h2>\n<p>Ein Datenschutzkonzept sollte nicht am Schreibtisch entstehen, ohne die tats\u00e4chlichen Abl\u00e4ufe im Unternehmen zu ber\u00fccksichtigen. Ausgangspunkt ist deshalb eine m\u00f6glichst realistische Bestandsaufnahme.<\/p>\n<p>Ein m\u00f6glicher Ablauf sieht folgenderma\u00dfen aus:<\/p>\n<p><strong>1. Status quo erfassen:<\/strong><br \/>\nWelche personenbezogenen Daten werden verarbeitet? Welche Prozesse, Systeme, Dienstleister und bestehenden Dokumentationen gibt es?<\/p>\n<p><strong>2. Verantwortlichkeiten festlegen:<\/strong><br \/>\nEs sollte eindeutig geregelt sein, welche Personen oder Funktionen f\u00fcr Datenschutzaufgaben verantwortlich sind.<\/p>\n<p><strong>3. Risiken bewerten:<\/strong><br \/>\nDie vorhandenen Verarbeitungst\u00e4tigkeiten und Schutzma\u00dfnahmen werden auf m\u00f6gliche Datenschutzrisiken untersucht.<\/p>\n<p><strong>4. Ma\u00dfnahmen und Prozesse dokumentieren:<\/strong><br \/>\nBestehende Regeln und Nachweise werden strukturiert zusammengef\u00fchrt. Fehlende Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnen anschlie\u00dfend geplant und umgesetzt werden.<\/p>\n<p><strong>5. Datenschutz in bestehende Prozesse integrieren:<\/strong><br \/>\nDas Datenschutzkonzept sollte mit IT-Sicherheit, Informationssicherheit, Compliance, Personalwesen und anderen relevanten Unternehmensbereichen verzahnt werden.<\/p>\n<p><strong>6. Regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcfen und aktualisieren:<\/strong><br \/>\nDatenschutz ist kein einmaliges Projekt. Neue Anwendungen, Dienstleister, gesetzliche Anforderungen oder organisatorische Ver\u00e4nderungen k\u00f6nnen Anpassungen erforderlich machen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die strukturierte Bewertung datenschutzrechtlicher Anforderungen kann beispielsweise auch das von der Datenschutzkonferenz entwickelte Standard-Datenschutzmodell eine Orientierung bieten.<\/p>\n<h2>Datenschutz und Informationssicherheit zusammen denken<\/h2>\n<p>Datenschutz und Informationssicherheit sind nicht identisch, \u00fcberschneiden sich in der Praxis jedoch an vielen Stellen.<\/p>\n<p>Informationssicherheitsma\u00dfnahmen sch\u00fctzen beispielsweise die Vertraulichkeit, Integrit\u00e4t und Verf\u00fcgbarkeit von Informationen und IT-Systemen. Werden darin personenbezogene Daten verarbeitet, sind diese Ma\u00dfnahmen gleichzeitig von gro\u00dfer Bedeutung f\u00fcr den Datenschutz.<\/p>\n<p>Deshalb ist es sinnvoll, Datenschutzkonzept, technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen sowie bestehende Informationssicherheitsprozesse aufeinander abzustimmen.<\/p>\n<p>Unternehmen, die bereits mit einem Informationssicherheitsmanagementsystem arbeiten, k\u00f6nnen vielfach vorhandene Strukturen, Verantwortlichkeiten und Kontrollmechanismen nutzen. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen m\u00fcssen dabei jedoch weiterhin eigenst\u00e4ndig ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<h2>Ein Datenschutzkonzept lebt von regelm\u00e4\u00dfiger Aktualisierung<\/h2>\n<p>Ein Datenschutzkonzept schafft Struktur und hilft Unternehmen dabei, ihre Datenschutzorganisation nachvollziehbar aufzubauen und zu dokumentieren.<\/p>\n<p>Es ersetzt jedoch weder die einzelnen von der DSGVO geforderten Dokumentationen noch die tats\u00e4chliche Umsetzung geeigneter Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Entscheidend ist deshalb, das Konzept als lebendes Dokument zu verstehen: Neue Verarbeitungst\u00e4tigkeiten, IT-Systeme und Dienstleister sowie organisatorische oder rechtliche Ver\u00e4nderungen sollten regelm\u00e4\u00dfig ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>So entsteht aus einer reinen Dokumentation ein Instrument, mit dem Datenschutz im Unternehmen systematisch organisiert und kontinuierlich verbessert werden kann.<\/p>\n<h2>Wissen als wichtiger Baustein f\u00fcr Datenschutz und Informationssicherheit<\/h2>\n<p>Wirksamer Datenschutz h\u00e4ngt nicht allein von Dokumenten und technischen Ma\u00dfnahmen ab. Entscheidend ist auch, dass verantwortliche Personen und Besch\u00e4ftigte die Anforderungen verstehen und im Arbeitsalltag richtig umsetzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.psw-training.de\">PSW TRAINING<\/a> vermittelt praxisnahes Wissen rund um Informationssicherheit und angrenzende Datenschutzthemen. Mit Schulungen und Webinaren k\u00f6nnen Unternehmen Fachwissen aufbauen, Verantwortliche qualifizieren und ihre Besch\u00e4ftigten f\u00fcr aktuelle Anforderungen sensibilisieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt Unternehmen vor zahlreiche Nachweis-, Dokumentations- und Organisationspflichten. Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss nicht nur die gesetzlichen Anforderungen einhalten, sondern in vielen Bereichen auch nachweisen k\u00f6nnen, dass geeignete Ma\u00dfnahmen zum Datenschutz getroffen wurden. Ein Datenschutzkonzept kann dabei helfen, den \u00dcberblick zu behalten. 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