Das neue Patientendatenschutzgesetz

– Redaktion PSW Training

Das neue Patientendatenschutzgesetz: Was es beinhaltet

Wir alle müssen irgendwann mal zu Ärzten. Der Ablauf dabei ist eigentlich immer derselbe: anrufen, Termin ausmachen, an einem bestimmten Tag erscheinen und im Wartezimmer Platz nehmen. Nachdem wir dran waren, verfassen die Ärzte einen Bericht. Dieser wird dann unserer Patientenakte beigefügt. Ab Januar 2021 soll dies im Rahmen des neuen Patientendatenschutzgesetzes digital umgesetzt werden. Ebenso wie Überweisungen, Befunde oder Röntgenbilder. Patienten können dabei selbst entscheiden, ob eine digitale Patientenakte erstellt wird und welche konkreten Daten darin gespeichert werden. Der Datenschutz soll dabei garantiert sein. Es soll möglich sein, in der digitalen Patientenakte unter anderem den Impfausweis, den Mutterpass oder das Zahnbonusheft speichern zu lassen. Eine weitere Möglichkeit im Rahmen dieses Gesetzes ist, dass man in Zukunft mithilfe einer App Facharzt-Überweisungen versenden oder elektronische Rezepte in der Apotheke einlösen kann. Die Digitalisierung macht auch vor dem Gesundheitssektor nicht Halt.

In diesem Blogbeitrag wollen wir das Patientendatenschutzgesetz genauer beleuchten und auch die Frage klären: Sind meine Daten dabei wirklich ausreichend geschützt?

Gründe für das neue Patientendatenschutzgesetz

Der Treiber dieses neuen Gesetzes liegt auf der Hand: die voranschreitende Digitalisierung. Sie ist nach und nach in allen Bereichen des Lebens zu finden. Bestimmte Vorgänge im Bereich des Gesundheitswesens sollen durch das neue Patientendatenschutzgesetz schneller vonstattengehen und für die Patienten vereinfacht werden. Auch soll eine effizientere Behandlung von Patient:innen umgesetzt werden können. Sensible Gesundheitsdaten müssen dabei bestmöglich geschützt werden. Selbstverständlich steht es jedem frei, ob und wenn ja, welche seiner Daten gespeichert und verarbeitet werden sollen. Es wird bereits vermutet, dass viele ältere Patient:innen nicht auf das Angebot der elektronischen Patientenakte zurückgreifen werden. Denn sie stehen dem Thema „Digitalisierung“ eher skeptisch gegenüber und sind mit der bisher angewandten Methode, alles auf dem „Papierweg“ abzuwickeln, zufrieden. Gelten soll das neue Patientendatenschutzgesetz sowohl für Kassen- als auch für Privatpatienten in ganz Deutschland.

Gibt es Unterschiede zwischen Patientendatenschutzgesetz und Datenschutz-Grundverordnung?

Sicherlich fragen sich jetzt viele von Ihnen, was die Unterschiede zwischen der Datenschutz-Grundverordnung und dem neuen Patientendatenschutzgesetz sind. Das ist eine berechtigte Frage. Der größte und wichtigste Unterschied ist, dass die Datenschutz-Grundverordnung im Gegensatz zum Patientendatenschutzgesetz für alle personenbezogenen Daten gilt. Das neue Patientendatenschutzgesetz jedoch behandelt ausschließlich Patientendaten, also alle Informationen über den Gesundheitszustand eines Menschen. Außerdem gilt das Patientendatenschutzgesetz nur in der Bundesrepublik Deutschland. Die Datenschutz-Grundverordnung findet in ganz Europa Anwendung, da es sich hierbei um eine europäische Verordnung handelt.

Hohe Sicherheitsanforderung für Krankenhäuser im Rahmen des Patientendatenschutzgesetzes

Ab dem 1. Januar 2022 müssen Krankenhäuser und Kliniken im Rahmen des neuen Patientendatenschutzgesetzes bestimmte Maßnahmen verpflichtend erfüllen, welche die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität von Patientendaten sowie die gesamte IT-Sicherheit schützen. Damit soll erreicht werden, dass die Krankenhäuser funktionstüchtig bleiben. Um dies zu gewährleisten, wird der aktuelle Stand der Technik alle zwei Jahre überprüft.

Welche Daten können in die elektronische Patientenakte aufgenommen werden?

Wie bereits erwähnt, kann jede:r selbst entscheiden, welche Informationen den Gesundheitszustand betreffend in die elektronische Patientenakte aufgenommen werden sollen. Und vor allem auch, wer Zugriff auf diese bekommt. Man kann unter anderem die folgenden Informationen aufnehmen lassen:

• Befunde, Arztbriefe, Diagnosen, Medikationen etc.
• Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
• Versicherten-Daten für die Krankenkassen
• Impfpässe, Mutterpässe, Kinderuntersuchungshefte, Zahnbonushefte, Organspendeausweise usw.

Wer kein gutes Gefühl dabei hat, der verzichtet einfach auf die elektronische Patientenakte, denn sie bleibt freiwillig.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit.